Häufige Fragen

Hier haben wir ein paar häufig gestellte Fragen mit unseren Antworten zusammengestellt:

Sonstige

Informationen zum Vergleich mit ehemaligen VEW-Aktionären

In einem seit Ende 2000 vor dem Landgericht Dortmund anhängigen Spruchverfahren hat sich RWE mit ehemaligen VEW-Aktionären geeinigt. Diese hatten geklagt, weil sie die Aktien-Umtauschverhältnisse bei der Fusion von RWE und VEW für unangemessen hielten. Am 22. Dezember 2008 wurde das Verfahren auf Empfehlung des Gerichts durch Vergleich beendet.

Die VEW-Aktionäre erhalten im ersten Quartal 2009 einen Ausgleich von uns, den wir ausschließlich in RWE-Aktien leisten. Er beläuft sich auf 10,39 € je VEW-Aktie im Nennwert von 50 DM zuzüglich einer Entschädigung für entgangene Zinsen. Ausgleichsberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung (24. November 2000) VEW-Aktien hielt.

Der Ausgleich beläuft sich ohne Zinsvergütung auf 130 Mio. €.

Die RWE AG hat vom 2. Februar bis zum 16. Februar 2009 2,9 Millionen Stammaktien der RWE AG im Gegenwert von rund 177 Mio. € erworben, die der Erfüllung des Vergleichs dienen. Im gleichen Zeitraum hat die RWE AG 2,9 Millionen in ihrem Bestand vorhandene eigene Stammaktien im Gegenwert von rund 176 Mio. € veräußert. Mit dem Aktienrückkauf haben wir von § 71 Abs. 1 Nr. 3 AktG analog Gebrauch gemacht, der Gesellschaften im Zusammenhang mit Umwandlungen zum Erwerb eigener Aktien autorisiert. Die bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung hatte eine solche Verwendung nicht eingeschlossen.

Alle Informationen rund um den VEW-Vergleich finden Sie unter:

27.01.2009 - Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003: RWE AG beschließt Aktienrückkaufprogramm und zeitgleiche Veräußerung eigener Aktien im Rahmen der Abfindung der ehemaligen VEW-Aktionäre

18.02.2009 - Ergänzende technische Bekanntmachung zum Vergleich mit den ehemaligen VEW-Aktionären (PDF Download)

Aktienrückkauf Februar 2009

Was besagt das neue Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG)?

Mit dem am 30. Oktober 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes wird die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie umgesetzt. Dazu waren auch Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erforderlich.

Die wichtigsten Änderungen beziehen sich auf das Verbot von Insidergeschäften, die Ad-hoc-Publizität und Directors’ Dealings.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Wie setzt RWE das Gesetz um?

RWE hat frühzeitig organisatorische Vorkehrungen getroffen, um den steigenden Anforderungen im Zweifelsfall gerecht zu werden: Dem Gesetz entsprechend führen wir ein Verzeichnis, in das sämtliche Personen aufgenommen werden, die Zugang zu Insiderinformationen haben. Die strikte Wahrung der Vertraulichkeit von Insiderinformationen genießt bei der RWE höchste Priorität. Der Meldepflicht von Wertpapiergeschäften im Rahmen der Directors´ Dealings kommen wir entsprechend § 15 a WpHG durch einen separaten Link auf unserer Webseite nach.

Weitere Informationen finden Sie hier

Wie steht RWE zu Mitarbeitern, die ein politisches Amt ausüben?

RWE begrüßt ehrenamtliches, politisches oder soziales Engagement seiner Mitarbeiter. Wer jedoch hauptberuflich ein öffentliches Amt oder ein politisches Mandat ausübt, darf weder als Mitarbeiter noch als Berater beschäftigt werden. Diese und weitere konzernweit gültige Regeln sind im Verhaltenskodex für RWE - Mitarbeiter aufgestellt, der im Herbst 2005 verabschiedet wurde.

Zum RWE-Verhaltenskodex (PDF, 123 KB) (PDF | 0,5 MB) (PDF | 0.6 MB)

Wie wirkt sich die Änderung von § 37 KStG (Körperschaftsteuerguthaben aus sog. Alt-EK 40) im RWE-Konzern aus?

In der Sitzung des Bundesrates vom 24. November 2006 ist das "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG)" verabschiedet worden. Inhalt dieses Gesetzes ist u.a. eine Neuregelung zur Abrechnung sog. Körperschaftsteuerguthaben aus vorangegangen Jahren. Das SEStEG ist am 12. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Nach bisheriger Gesetzeslage war die jährlich anteilige Realisierung dieser Steuerguthaben an Dividendenzahlungen und damit an zukünftige Ereignisse geknüpft. Die Guthaben konnten im Konzernabschluss der RWE AG deshalb nur mit dem anteiligen Jahresbetrag als Forderung abgebildet werden.

Der Gesamtwert der im RWE-Konzern vorhandenen Körperschaftsteuerguthaben belief sich zum 31. Dezember 2005 auf 0,7 Mrd. €. Hier sei auf die Darstellung in unserem Geschäftsbericht 2005 auf Seite 135 verwiesen.

Das SEStEG schreibt die Auszahlung der Körperschaftsteuerguthaben nunmehr unabhängig von Dividendenzahlungen fest. Die Erstattungsbeträge werden demnach in zehn gleichen Jahresbeträgen in den Jahren 2008-2017 ausgezahlt, wobei der Erstattungsanspruch gemäß § 37 KStG-neu in voller Höhe zum 31. Dezember 2006 entsteht und nicht verzinslich ist.

Dies bedeutet für uns, dass wir zum 31. Dezember 2006 eine Forderung in Höhe von ca. 0,6 Mrd. € (Barwert des Körperschaftsteuerguthaben von 31. Dezember 2005 in Höhe von 0,7 Mrd. €) ausweisen werden, die zu einem einmaligen Ertrag führt. Da die neue Gesetzesfassung lediglich einen geänderten Ausweis bereits bestehender Steuerguthaben nach sich zieht, ergeben sich keine Auswirkungen auf die Höhe zukünftiger Dividenden für die Geschäftsjahre bis 2008. Für diese Jahre haben wir unsere Dividende an die Entwicklung unseres nachhaltigen Nettoergebnisses geknüpft.