Stimmrechtsmitteilungen nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Gemäß § 21 Abs. 1 WpHG hat derjenige, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% der Stimmrechte an einem inländischen Emittenten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen mitzuteilen.
Laut § 26 WpHG hat die RWE AG diese Mitteilungen unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen.