Gemäß § 33 Abs. 1 WpHG hat derjenige, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% der Stimmrechte an einem inländischen Emittenten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen mitzuteilen. Ähnliche Mitteilungspflichten gelten nach §§ 38, 39 WpHG für Inhaber von Finanzinstrumenten bei Überschreitung der genannten Meldeschwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3%.
Wir sind gemäß § 40 WpHG verpflichtet, diese Mitteilungen unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen.
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