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Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik ermöglichen
Stand 21.10.2026
Die Photovoltaik hat über die letzten Jahre einen deutlichen Aufschwung erlebt. Dies ist nicht nur vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele und anhaltender Energiekrisen von höchster Bedeutung, sondern stärkt auch die Resilienz und Deutschland als Wirtschaftsstandort insgesamt. Mit 91,6 TWh ist die Photovoltaik nach der Windenergie der zweitwichtigste Energieträger zur Stromerzeugung.¹

Damit einher gehen erhebliche Beschäftigungszahlen (rund 90.000 Beschäftigte) und Investitionen (rund 15 Milliarden Euro).² Die Bundesregierung legt mit dem EEG 2027 den Fokus noch einmal stärker auf den PV-Freiflächen-Ausbau und erhöht die Ausschreibungsvolumina von 10 GW auf 14 GW pro Jahr ab 2027.
Fakt ist jedoch auch, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Ausbau der Stromnetze effizienter synchronisiert werden müssen. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck gleich mehrere regulatorische Novellen auf den Weg gebracht. Aktuell befinden sich das EEG 2027 und das Netzanschlusspaket (NAP) im parlamentarischen Verfahren und sollen bis Jahresende abgeschlossen sein. Die Bundesnetzagentur arbeitet zudem an der neuen Systematik für Stromnetzentgelte (AgNes). Um energiewirtschaftlich effiziente und systemdienliche Lösungen zu erhalten, bedarf es dabei an erster Stelle einer Regulierung aus einem Guss. Oberstes Gebot ist es hier, kostspielige Doppelregulierung zu vermeiden. Die laufenden regulatorischen Prozesse sind eng aufeinander abzustimmen. Etwaige Instrumente sind in ihrer Gesamtwirkung zu bewerten, dürfen den Ausbau der erneuerbaren Energien nicht unwirtschaftlich machen und so gefährden.
Insbesondere die Auswirkungen auf den Ausbau der PV-Freifläche stehen dafür exemplarisch: Durch die kumulativen Effekte der Maßnahmen besteht die akute Gefahr, dass in den Ausschreibungen ab 2027 keine wirtschaftlichen Gebote unterhalb des geltenden Höchstwertes von 5,9 ct/kWh mehr abgegeben werden können und damit der Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik zum Erliegen kommt.
Schon allein durch die zunehmende Häufigkeit negativer Preise für Solarstrom und das Wegfallen von Gewinnen in Hochpreisphasen durch die Umstellung auf zweiseitige Differenzverträge wird der bisherige Höchstwert vielfach nicht mehr ausreichen, um eine Anlage wirtschaftlich zu betreiben. Hinzu kommen ab 1.1.2027 weitere fest einzupreisende Komponenten, darunter die neuen Kapazitätsentgelte aus dem AgNes-Prozess. Diese haben insbesondere bei der Photovoltaik stark preistreibende Wirkung. Verschiedene Untersuchungen (z. B. Agora, Aurora, enervis) als auch eine durch den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) beauftragte Studie³ bei der PROGNOS AG haben die kumulativen Auswirkungen der genannten anstehenden regulatorischen Änderungen auf die Stromgestehungskosten (LCOE) untersucht. Die möglichen regulatorischen Maßnahmen wurden in ihrer Wirkung auf die Stromgestehungskosten und die dadurch erforderliche Anhebung der Gebote in den Ausschreibungen bewertet.⁴
Die Untersuchungen zeigen, dass der im EEG festgelegte Höchstwert für die Freiflächen-Photovoltaik (sogenanntes „1. Segment“) von 5,9 ct/kWh nicht ausreicht, um diese Mehrkosten abzubilden. Am konkreten Beispiel der Ergebnisse der PROGNOS-Studie: Die Stromgestehungskosten wachsen um bis zu 30 Prozent an und übersteigen den Höchstwert von 5,9 ct/kWh um 1,3–1,5 ct/kWh sehr deutlich. Der Höchstwert von 5,9 ct/kWh sollte daher zur Deckung dieser Mehrbelastungen auf einen neuen Startwert von mindestens 7 ct/kWh mit Wirkung zum 1.1.2027 gesetzt werden, um in den Ausschreibungen ausreichend Projektbeteiligung und Wettbewerb sicherzustellen. Hierfür ist im „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“, BT-Drs. 21/7867 in Artikel 1 „Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Nummer 53 entsprechend anzupassen (Änderungen hervorgehoben):
53. § 37b wird durch folgenden § 37b ersetzt:
„§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments
Der Höchstwert beträgt im Jahr 2027 7,0 Cent pro Kilowattstunde. Ab dem 1.1.2028 ergibt sich der Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 7,0 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2028 nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 sind die Gebotswerte der im Jahr 2027 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.“
Die diesen Appell unterstützenden Unternehmen bitten den Gesetzgeber, diesen Vorschlag im laufenden parlamentarischen Verfahren zu berücksichtigen und die entsprechende Anpassung am Gesetzentwurf des EEG 2027 vorzunehmen, um den Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik weiterhin gemäß den Zielsetzungen zu ermöglichen.
1 Quelle: Erneuerbare Energien in Deutschland, https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/erneuerbare-energien-in-deutschland-2025
2 Quelle: GWS Kurzmitteilung, https://gws-os.com/fileadmin/downloads/GWS-Kurzmitteilung_2026_12.pdf
3 Quelle: Prognos Studie: „Auswirkungen geplanter regulatorischer Maßnahmen auf die Stromgestehungskosten von Wind an Land und Photovoltaik“ https://www.bdew.de/media/documents/Vorwort_und_Kurzbericht.pdf, September 2026
4 In der Prognos-Studie wurden sieben Maßnahmen aus drei Regulierungsvorhaben untersucht: 1. Redispatchvorbehalt, 2. Kappung Anschlusskapazität, 3. CfDs, 4. Kommunale Beteiligung, 5. Referenzertragsmodell, 6. Kapazitätsentgelte, 7. Baukostenzuschuss.