Aktienrückkauf Dezember 2020

Essen, 12.11.2020

Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
 
Die RWE Aktiengesellschaft beabsichtigt, im Zeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bis zu 500.000 Aktien der RWE Aktiengesellschaft (ISIN DE0007037129) zu erwerben. Der Aktienrückkauf ist auf einen für den Erwerb der Aktien aufzuwendenden Gesamtkaufpreis von EUR 22.500.000,00 (ohne Erwerbsnebenkosten) begrenzt.
 
Der Erwerb der Aktien dient einzig dem Zweck, Verpflichtungen aus einem Belegschaftsaktienprogramm der RWE Aktiengesellschaft i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfüllen. Die tatsächliche Anzahl der zu erwerbenden Aktien im Rahmen des vorgesehenen Maximalvolumens von 500.000 Aktien hängt von der Beteiligung der Mitarbeiter an dem Belegschaftsaktienprogramm ab.
 
Diese Mitteilung bezieht sich auf den Rückkauf von Aktien, die im Rahmen des Belegschaftsaktienprogramms für Mitarbeiter in Deutschland ausgegeben werden. Das mit Mitteilung vom 02. Januar 2020 bekannt gemachte Rückkaufprogramm für das Belegschaftsaktienprogramm in UK bleibt hiervon unberührt.
 
Die RWE Aktiengesellschaft wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den anwendbaren Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 durchführen.
 
Der Rückkauf erfolgt unter Führung eines Kreditinstituts, das entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der RWE Aktiengesellschaft trifft. Die RWE Aktiengesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut ist hierbei an die für Rückkaufprogramme anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Art. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 gebunden.
 
Der Rückkauf erfolgt ausschließlich über den XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse. Es erfolgt keine Auftragserteilung während einer Auktionsphase und die vor Beginn einer Auktionsphase erteilten Aufträge werden während dieser Phase nicht geändert.
 
Die Aktien der RWE Aktiengesellschaft werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben. Insofern werden die Aktien der RWE Aktiengesellschaft nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Das Kreditinstitut wird ferner an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der jeweilige Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche Tagesumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens in den 20 Börsentagen vor dem jeweiligen Kauftermin.
 
Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.
 
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die RWE Aktiengesellschaft über den Verlauf des Rückkaufprogramms unter www.rwe.com gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berichten und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
 
Essen, im November 2020
 
RWE Aktiengesellschaft
 
Der Vorstand