Geringfügige Leckage an einer Rohrleitung
11.12.2024
RWE begrüßt das heutige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Es hat die Klage des BUND abgewiesen. Der Hambacher Forst war und ist kein potenzielles Schutzgebiet nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH). Damit hat das Gericht seine Entscheidungen zum 3. Rahmenbetriebsplan und seine Eilentscheidung zum Hauptbetriebsplan vom Juli 2018 nach erneuter Rechtsprüfung bestätigt. Demnach hat die Bezirksregierung Arnsberg den Hauptbetriebsplan 2018-2020 für den Tagebau Hambach rechtmäßig zugelassen, einschließlich der Rodung des Hambacher Forsts.
Das Urteil bekräftigt die Rechtsauffassung des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen und der RWE Power AG.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte am 5. Oktober 2018 in einem Eilverfahren entschieden, den verbliebenen Hambacher Forst bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung zu erhalten. Damit hatte es den von der Genehmigungsbehörde, der Bezirksregierung Arnsberg, angeordneten Sofortvollzug des Hauptbetriebsplans in Bezug auf die Rodung ausgesetzt. Die Begründung: Über den naturschutzrechtlichen Status des Hambacher Forsts solle im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Das ist nun in erster Instanz geschehen.
An dem vorläufigen Rodungsstopp für den Hambacher Forst ändert sich durch das heutige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vorerst nichts. Um die nach wie vor schwierige Situation in dem Waldstück zu deeskalieren, hat RWE Power vor einigen Wochen einen Rodungsverzicht bis Herbst 2020 erklärt.
Im heutigen Verhandlungstermin hat das Verwaltungsgericht auch die Klagen des BUND gegen den sogenannten Grundabtretungsbeschluss und die dazugehörige Besitzeinweisung zugunsten der RWE Power abgewiesen. Dabei ging es um eine rund 500 Quadratmeter große Ackerfläche im Vorfeld des Tagebaus Hambach, die in einigen Jahren von den Schaufelradbaggern erreicht wird. Damit hat das Gericht bestätigt, dass die entsprechende Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg als Genehmigungsbehörde rechtmäßig ist.
RWE Power hatte sich wie der BUND zu Beginn der Verhandlung gegen einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich entschieden. Das Unternehmen hat den Vorschlag intensiv geprüft, sah darin jedoch keinen Weg, eine nachhaltige und endgültige Klärung der wichtigen Rechtsfragen um den Hambacher Forst zu finden. Ein ausschlaggebender Gesichtspunkt war, dass der FFH-Status des Hambacher Forsts auch für die zukünftigen Genehmigungsverfahren so oder so geklärt werden muss, um Planungs- und Rechtssicherheit zu erlangen.