Ein Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt. Pensionsfonds wurden in Deutschland ab dem 1. Januar 2002 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (neben Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse und Direktversicherung) eingeführt. Der Pensionsfonds unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
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Nein, die Zusage Ihres ehemaligen Arbeitgebers hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente bleibt unverändert.
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Ihre Betriebsrente ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einrichtungen wie der Pensionsfonds sind jedoch kraft Gesetzes nicht berechtigt, Lohnsteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer von den monatlichen Rentenzahlungen einzubehalten. Daher erhalten Sie Ihre Betriebsrente brutto, das heißt inklusive Lohnsteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer. In der Regel sind seit dem Steuerjahr 2005 alle Betriebsrentner verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung beim jeweils zuständigen Finanzamt abzugeben. Dieses ermittelt die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Steuern auf Grundlage der von Ihnen angegebenen und nachgewiesenen Einkünfte. Noch ein Tipp: Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern sind angehalten, Ihnen bei Fragen zum Ausfüllen der Steuererklärungsvordrucke behilflich zu sein.
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Ja, um Sie zu unterstützen, stellt Ihnen der RWE Pensionsfonds unaufgefordert jährlich eine Bescheinigung - sofern sie Veränderungen gegenüber dem Vorjahr enthält - zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt zur Verfügung.
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Ja, wenn das Finanzamt Sie von der Steuererklärungspflicht freigestellt hat, gilt das auch für die Betriebsrente, die Sie vom Pensionsfonds erhalten.
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Ja. Der Pensionsfonds arbeitet nach dem Prinzip der Kapitaldeckung. Das heißt: Ihr ehemaliger Arbeitgeber hat die aktuellen Pensionsverpflichtungen bei Übertragung auf die RWE Pensionsfonds AG mit entsprechendem Vermögen unterlegt. Daneben haftet der ehemalige Arbeitgeber weiter für die Erfüllung der übertragenen Betriebsrentenansprüche. Die Betriebsrenten bleiben darüber hinaus weiterhin durch die gesetzliche Insolvenzsicherung über den Pensions‐Sicherungs‐Verein a.G. (PSVaG) abgesichert. Der Pensionsfonds unterliegt zudem der staatlichen Aufsicht durch die BaFin.
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Mit der Auslagerung ordnet der ehemalige Arbeitgeber den Pensionsverpflichtungen die Finanzmittel eindeutig zu. Hinzu kommt für die Pensionsempfänger ein ergänzender Insolvenzschutz, der über die gesetzliche Insolvenzsicherung hinausgeht.
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Ja, die Betriebsrenten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bzw. der vertraglichen Regelungen regelmäßig angepasst.
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Ihr Rechtsanspruch auf Zahlung Ihrer Betriebsrente richtet sich gegen die RWE Pensionsfonds AG. Die Auszahlung erfolgt über die RWE AG als Funktionsausgliederungspartner der RWE Pensionsfonds AG. Als Ansprechpartner steht Ihnen die Decadia GmbH zur Verfügung.
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Für Sie als Pensionär ergibt sich aus der Kapitaldeckung eine ergänzende Insolvenzsicherung. Außerdem ergibt sich ein Sicherheitsgewinn durch die Beaufsichtigung des Pensionsfonds durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
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Ja.
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Nein, die Einführung des Pensionsfonds kann nicht rückgängig gemacht werden. Der Grund: Das eingebrachte Kapital ist zweckgebunden und darf nur zur Deckung der zugeordneten Pensionsverpflichtungen verwendet werden.
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Ja, die Leistungen des Pensionsfonds sind insolvenzgeschützt (gesetzliche Regelungen zum Sicherungsvermögen). Zudem haftet neben der RWE Pensionsfonds AG auch Ihr ehemaliger Arbeitgeber für die Erfüllung der Versorgungszusage. Darüber hinaus besteht im Sicherungsfall des ehemaligen Arbeitgebers die Absicherung der Pensionsverpflichtungen durch den PSVaG im gesetzlich festgelegten Umfang fort. Insofern führt die Einrichtung des Pensionsfonds sogar zu einem verbesserten Insolvenzschutz.
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Ja, der Pensionsfonds unterliegt der staatlichen Aufsicht durch die BaFin.
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Auch in diesen Fällen gilt: Das in den Pensionsfonds eingebrachte Kapital ist zweckgebunden und darf nur zur Deckung der Pensionsverpflichtungen verwendet werden. Für andere Zwecke können die Mittel nicht herangezogen werden. Daran würde auch eine Übernahme des ehemaligen Arbeitgebers nichts ändern. Im Insolvenzfall Ihres ehemaligen Arbeitgebers steht der Pensionsfonds mit seinem Vermögen oder der Pensions‐Sicherungs‐Verein für die Erfüllung der Pensionsverpflichtungen ein.
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Ihr ehemaliger Arbeitgeber steht für Unterdeckungen des Pensionsfonds ein – das ist gesetzlich garantiert.
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Ja, der ehemalige Arbeitgeber haftet in jedem Fall für die Erfüllung der Pensionszusagen – das ist gesetzlich garantiert.
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Beide Argumente standen nicht im Vordergrund. Das primäre Ziel lautete: mehr Transparenz für Kapitalmarktteilnehmer hinsichtlich der sachlichen Zuordnung der freien Finanzmittel.
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Nein. Die Höhe der Betriebsrenten ergibt sich aus der zugrunde liegenden Versorgungszusage und ist nicht vom Anlageerfolg oder ‐misserfolg abhängig. Gleiches gilt auch für die Anpassungen der Renten, die weiterhin – wie bisher – im Rahmen der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Regelungen vorgenommen werden.