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Hauptversammlung 2020

Aktionärsrechte und sonstige Hinweise

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes und sonstige Hinweise

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

  • Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

    Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag, der 26. Mai 2020, 24.00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

    Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.

    Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an die in der Einladung angegebene Anschrift zu übermitteln (RWE Aktiengesellschaft, Recht & Versicherungen, RWE Platz 1, 45141 Essen; oder in elektronischer Form gemäß § 126a Bürgerliches Gesetzbuch per E-Mail an: [email protected]).

    Soweit die rechtzeitig eingegangenen Ergänzungsanträge bekanntmachungspflichtig sind, werden sie unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet, auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht und den Aktionären zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung mitgeteilt.

  • Jeder Aktionär hat das Recht, mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens Donnerstag, den 11. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) zu übersenden.

    Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der in der Einladung angegebenen Anschrift (RWE Aktiengesellschaft, Recht & Versicherungen, RWE Platz 1, 45141 Essen, Telefax +49 201 5179 5190, E-Mail: [email protected]) fristgerecht zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite hier veröffentlicht.

    Nach § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes brauchen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht zugänglich gemacht zu werden,

    • soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
    • wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
    • wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
    • wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 des Aktiengesetzes zugänglich gemacht worden ist,
    • wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 des Aktiengesetzes zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
    • wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
    • wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
     

    Für das Zugänglichmachen von Wahlvorschlägen gilt sinngemäß dasselbe. Wahlvorschläge brauchen darüber hinaus nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person nicht enthalten. 

    Eine etwaige Begründung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Stellen mehrere Aktionäre Gegenanträge zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung oder machen sie gleiche Wahlvorschläge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie ihre Begründungen zusammenfassen.

    Während der ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten stattfindenden Hauptversammlung können Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten nicht gestellt und Wahlvorschläge nicht gemacht werden. Fristgerecht unter der vorgenannten Anschrift bei der Gesellschaft zugegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, sofern die Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären übersendet wurden, die sich nach den Bestimmungen der Einladung fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben.

  • Aktionären wird bei der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des COVID-19-Gesetzes eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der RWE Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht.

    Aktionäre, die sich nach den Bestimmungen der Einladung fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, können Fragen daher bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens Dienstag, den 23. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, über das internetgestützte Investorportal einreichen. Den Zugang erhalten die Aktionäre über diese Internetseite. Um das System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Teilnahmekarte, die dem Aktionär, der rechtzeitig eine Teilnahmekarte angefordert hat, von seinem depotführenden Institut zugesandt wird.

    Auskunftsrechte der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes bestehen während der ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten stattfindenden Hauptversammlung nicht.

  • Aktionäre, die sich nach den Bestimmungen der Einladung fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben sowie ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder der Bevollmächtigung ausgeübt haben, haben in Abweichung von § 245 Nummer 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung auf elektronischem Wege die Möglichkeit zum Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das internetgestützte Investorportal erklärt werden. Den Zugang erhalten die Aktionäre über diese Internetseite. Um das System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Teilnahmekarte, die dem Aktionär, der rechtzeitig eine Teilnahmekarte angefordert hat, von seinem depotführenden Institut zugesandt wird.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 614.745.499 Stück Stammaktien, die jeweils eine Stimme gewähren.

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