Ein Mann steht in einem Gewächshaus und trägt eine Kiste mit frischen Tomaten auf der Schulter.
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Gewerbebetriebe

Kleine Unternehmen und Geschäfte prägen alten und neuen Ort

Für einen Gewerbebetrieb ist die Umsiedlung mit unternehmerischen Entscheidungen verbunden: Ist der neue Standort nachhaltig tragfähig? Stimmt das Sortiment noch, passt die Produktion? Was kann, was sollte für die Zukunft der Mitarbeiter getan werden?

Grundlage der Entscheidungen ist eine detaillierte Prognose der wirtschaftlichen Situation am neuen Standort im Vergleich zu alternativen Standorten. Dazu gibt es umfassende Beratungsangebote von Berufsvertretungen oder Experten für Betriebsverlagerungen. Auf Basis dieser Unterstützung können die Eigentümer die schwierigen Entscheidungen gezielt vorbereiten. Bei der Entwicklung des neuen Ortes planen Kommune und RWE Power dem Bedarf entsprechend Flächen für wohnverträgliche Gewerbetriebe ein. Je nach Bedarf werden andere Betriebe auf Industrie- oder Gewerbeflächen der Umgebung angesiedelt.

Neben der Entschädigung sind unabhängig vom Ansiedlungsort Hilfen für die Neuansiedlung des Betriebes vorgesehen.

  • Vor dem Hintergrund, dass Gewerbebetriebe im Rahmen der gemeinsamen Umsiedlungen zusätzlichen komplexen Fragestellungen gegenüberstehen als private Eigentümer, bietet RWE Power den Gewerbebetrieben eine frühzeitige Kontaktaufnahme an. Neben der parallelen gutachterlichen Aufbereitung der Betriebs- und Gebäudesubstanz und der Erstellung eines Betriebsverlagerungsgutachtens sollen in notwendigen Fällen auch die zuständigen Kammern und Verbände beratend in die Umsiedlung eingebunden werden.

  • In aller Regel wird der allgemeine wirtschaftliche Strukturwandel im Zuge einer Umsiedlung besonders auffällig. So wie auch in vom Bergbau nicht betroffenen Orten die letzten „Tante-Emma-Läden“ und Dorfkneipen schließen und bäuerliche Kleinbetriebe aufgegeben werden, so geschieht dies auch in Umsiedlungsorten. Derartige im Abbaufeld gelegene Betriebe wirtschaften oft bis zur eigenen Umsiedlung weiter und verzichten dann – mangels Rentabilität, mangels Betriebsnachfolge oder wegen anderer persönlicher Überlegungen – auf eine Betriebsverlagerung.

  • Entsprechend der in den Braunkohlenplänen formulierten Ziele sind Gewerbebetriebe, deren Betriebsflächen ganz von bergbaulichen Maßnahmen in Anspruch genommen werden, umzusiedeln. Werden nur Teile der Betriebsflächen in Anspruch genommen, so ist der Restbetrieb dann umzusiedeln, wenn er aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme nicht mehr in angemessenem Umfang wirtschaftlich genutzt werden kann.

    Gewerbebetriebe haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Entschädigung für den sogenannten Rechtsverlust, das heißt den Eigentumsverlust an Grund und Boden mit Gebäuden sowie der Zeitwert für nicht verlagerungsfähige/-würdige Betriebseinrichtungen. Die Entschädigung soll den betroffenen Eigentümer in die Lage versetzen, sich eine gleichwertige Sache zu beschaffen.

    Überdies haben umzusiedelnde Betriebe den Anspruch auf die Entschädigung für die anderen Vermögensnachteile. Die Entschädigung für die anderen Vermögensnachteile soll den Betroffenen in die Lage versetzen, die wirtschaftlichen Folgen der Betriebsverlagerung aufzufangen und ggf. den Umzug und den Fortbestand des Betriebes an einen anderen Ort zu ermöglichen. Hierfür wird von unabhängigen entsprechend qualifizierten Gutachtern ein Betriebsverlagerungsgutachten auf Kosten von RWE Power und auf Grundlage eines vorher abgestimmten Leistungsbildes erstellt.

  • Grundsätzlich sollte eine anstehende Umsiedlung als Möglichkeit zur Verbesserung der betrieblichen Struktur bzw. des Vermarktungskonzeptes – und somit als Chance – gesehen werden. Langjährig gewachsene Gewerbebetriebe stoßen zudem nicht selten aufgrund bestehender baulicher Anlagen oder aufgrund mangelnder Erweiterungsmöglichkeiten an Grenzen, die betriebliches Wachstum nur schwer ermöglichen; oder sie müssen mit unwirtschaftlichen unveränderlichen – beispielsweise räumlichen Beschränkungen – Rahmenbedingungen leben.

    Eine Umsiedlung versetzt den Betrieb insofern in eine besondere Position, dass er die betrieblichen Anlagen bzw. die Betriebsstätte im Rahmen der Neuerrichtung hinsichtlich Größe, Aufteilung und Struktur gänzlich neu gestalten kann. Erfahrungsgemäß versetzt die Ausschöpfung strukturverbessernder Potenziale den neuen Betrieb in eine vergleichsweise solide und damit zukunftsfähige Basis.

  • Gewerbebetriebe, die ihr Geschäft auf betriebsfremden Grundstücken bzw. in betriebsfremden Gebäuden führen, sind ebenfalls entschädigungsberechtigt. Vor dem Hintergrund, dass in diesen Fällen der bestehende Mietvertrag eine zeitliche Einschränkung für das dauerhafte Wirken des Betriebes auf dem betroffenen Grundstück darstellt, wird die Ermittlung der Entschädigung auf das zeitliche Ende des Mietvertrages abgestellt. Die Entschädigung erfolgt dann grundsätzlich in Höhe des sogenannten Zwischenzinses.

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