RWE AG

Klimaklage gegen RWE: OLG Hamm weist Berufung des peruanischen Klägers als unbegründet zurück

  • Gericht stellt keine drohende Beeinträchtigung für Klägergrundstück fest
  • NGOs scheitern auch in 2. Instanz mit Versuch, juristischen Präzedenzfall zu schaffen
  • Zivilrechtliche Haftung deutscher Unternehmen für weltweiten Klimawandel hätte unabsehbare Folgen für Industriestandort Deutschland

Essen, 28. Mai 2025

Im Verfahren des peruanischen Landwirts Saúl Luciano Lliuya gegen die RWE AG hat das Oberlandesgericht Hamm heute die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger konnte keinen Nachweis erbringen, dass eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung für sein Hausgrundstück durch eine Flutwelle aus einer oberhalb gelegenen Gletscher-Lagune besteht. Nach aufwändiger Beweisaufnahme haben die gerichtlich bestellten Gutachter die Wahrscheinlichkeit einer Flutgefahr für das Hausgrundstück von Herrn Lliuya mit „1 Prozent in den nächsten 30 Jahren“ beziffert. Aus Sicht des Gerichts gibt es damit keinen Grund, überhaupt der Frage nach einem kausalen Zusammenhang zwischen CO2-Emissionen von RWE und der behaupteten Gefahr für das Eigentum des Klägers nachzugehen.

Mit der Entscheidung des OLGs Hamm ist der von deutschen NGOs unterstützte Versuch gescheitert, über die Klage von Herrn Saúl Luciano Lliuya einen Präzedenzfall zu schaffen, um nach deutschem Recht einzelne Unternehmen für Auswirkungen des Klimawandels weltweit verantwortlich zu machen. RWE hat eine solche zivilrechtliche „Klimahaftung“ nach deutschem Recht stets für unzulässig gehalten. Sie hätte unabsehbare Folgen für den deutschen Industriestandort, weil damit letztlich gegen jedes deutsche Unternehmen Ansprüche aus Klimafolgeschäden irgendwo auf der Welt geltend gemacht werden könnten.

In der ersten Instanz war festgestellt worden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen nicht begründet werden kann, weil einzelne Auswirkungen des Klimawandels aufgrund der Vielzahl der Emittenten nicht einzelnen Verursachern individuell zugeordnet werden können. Vergleichbare Klimaklagen – etwa gegen Volkswagen, Mercedes-Benz oder BMW – haben andere deutsche Gerichte jeweils in erster und zweiter Instanz abgewiesen, weil kein Unterlassungsanspruch gegen Einzel-Emittenten begründet werden kann, wenn sie geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften einhalten.

Das entspricht auch der Rechtsauffassung von RWE, die ihre Anlagen jederzeit im Einklang mit dem geltenden Recht betrieben hat. Es wäre ein unauflöslicher Widerspruch, wenn der Staat CO2-Emissionen erlaubt, gesetzlich im Einzelnen regelt und im Einzelfall sogar fordert, aber gleichzeitig dafür rückwirkend eine zivilrechtliche Haftung anordnen würde.

Das Verfahren dauerte bislang mehr als neun Jahre.

RWE-Strategie steht im Einklang mit Pariser Klimaschutzabkommen

RWE gehört im Bereich der Erneuerbaren Energien zu den weltweit führenden Unternehmen. Das Unternehmen dekarbonisiert sein Geschäft im Einklang mit dem 1,5-Grad-Reduktionspfad – wissenschaftlich bestätigt durch die Science-Based-Target-Initiative. Seit 2018 hat RWE ihren CO2-Ausstoß mehr als halbiert. Als einziges deutsches Unternehmen steigt RWE bereits 2030 aus der Braunkohle aus. Bis 2040 wird das Unternehmen klimaneutral sein.

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