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Landwirte

Besitz, Ersatzland, Hofumzug: Umsiedlung von Landwirtschaft

Für die Landwirte, die vom Braunkohlenbergbau betroffen sind, ergibt sich insofern eine besondere Situation, als dass gleichzeitig mit dem Verlust der Wohnstätte auch die betriebliche Existenz beeinträchtigt werden kann. Darüber hinaus wird – auch ohne, dass die Betriebs- oder Wirtschaftsgebäude aufgegeben werden müssen – in vielen Fällen durch die umfangreiche Landinanspruchnahme weitreichend in die Existenzgrundlage des landwirtschaftlichen Betriebes eingegriffen.

Entsprechend der in den Braunkohlenplänen formulierten Umsiedlungsziele darf die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe durch die bergbauliche Tätigkeit nicht zerstört werden. Die landwirtschaftlichen Betriebe sollen in dem zum Zeitpunkt der Umsiedlung bestehenden Umfang umgesiedelt werden. Dabei soll die Besitzstruktur möglichst nicht verändert und in entsprechendem Umfang Ersatzland zur Verfügung gestellt werden. Maßstab für das Erreichen dieses Zieles sind Einkommensverhältnisse und Vermögenssubstanzen ohne die Einflussnahme durch den Bergbau. Existenzsicherung im Rahmen der Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe bedeutet, auf den Ersatzflächen ein vergleichbares Einkommen zu erwirtschaften und das vorhandene Vermögen zu erhalten. Existenzsicherung bedeutet aber auch, dass die Betriebe sich weiterentwickeln können. Die Umsiedlung der landwirtschaftlichen Betriebe vollzieht sich normalerweise im gleichen Zeitraum wie die der Wohnbevölkerung. Im Einzelfall kann es allerdings geschehen, dass wesentliche landwirtschaftliche Flächen eines Betriebes vor dem offiziellen Umsiedlungsbeginn der Ortschaft vom Abbau erreicht werden.

Landwirten stehen zur Umsiedlung mehrere praktikable Optionen und Angebote zur Auswahl

Für den landwirtschaftlichen Betrieb gilt es zunächst zu klären, inwieweit der Betrieb konkret vom Tagebau betroffen ist. Landwirtschaftliche Betriebe, deren Hofstelle und/oder deren Betriebsflächen größtenteils im Abbaubereich des Tagebaus liegen, sind dem Fortschritt des Tagebaues entsprechend rechtzeitig umzusiedeln. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Hofstelle außerhalb des Abbaugebietes am Tagebaurand gelegen ist, dessen Betriebsflächen aber hauptsächlich im Abbaugebiet liegen (sogenannter Tagebaurandbetrieb), ist dann umzusiedeln, wenn er seiner Ackerflächen aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme nicht mehr in angemessenem Umfang bewirtschaften kann. Wird die Umsiedlung des Betriebs nicht gewünscht, stellt der Bergbautreibende in der Regel Ersatzland zur Verfügung oder es wird eine finanzielle Entschädigung für den Nutzungsentzug geleistet.

Für die Umsiedlung wird dem Landwirt grundsätzlich das Angebot gemacht, den Betrieb auf rekultiviertes Neuland zu verlagern; er kann aber auch eine Umsiedlung auf Altland vornehmen, falls ein passender Ersatzbetrieb bzw. ein geeigneter Ersatzstandort – gegebenenfalls durch Vermittlung durch RWE Power – zur Verfügung steht.

Experten für Agrarstruktur und Landwirtschaft stehen Hofbetrieben zur Seite

Für Betriebe, die immissionsschutzrechtlich unbedenklich sind, können gegebenenfalls Standorte in unmittelbarer Nähe zum Umsiedlungsort geplant werden. Für Nebenerwerbsbetriebe besteht unter Umständen auch die Möglichkeit innerhalb der Umsiedlungsorte einen neuen Betrieb zu errichten. In jedem Fall ist vorab die Verfügbarkeit von Ersatzflächen in der gewünschten Lage zu prüfen. Sofern kein Flächenangebot im dortigen Umfeld vorhanden ist, ist eine landwirtschaftliche Umsiedlung an diesen Wunschort inklusive des landwirtschaftlich genutzten Betriebsteils nicht möglich.

Eine Lösungsmöglichkeit stellt hier die Errichtung einer Betriebsstätte im Umfeld der landwirtschaftlichen Flächen dar, während der Landwirt sein Wohnhaus beispielsweise im Umsiedlungsstandort errichtet und so an der gemeinsamen Umsiedlung teilnimmt. Agrarstrukturelle Gründen oder auch persönliche Erwägungen können auch dazu führen, dass eine andere Lösung als die Betriebsfortführung letztendlich als sinnvoll erachtet wird.

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