Bundesverfassungsgericht hält Teile der 13. Novelle des Atomgesetzes für verfassungswidrig

Köln, 06. Dezember 2016, RWE Power AG

  1. Klarheit für Unternehmen und Eigentümer

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil der Verfassungsbeschwerde der RWE Power AG gegen die 13. AtG-Novelle teilweise stattgegeben und die Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einige Sachverhalte der gesetzlichen Regelungen festgestellt. Der Kernenergieausstieg in Deutschland bleibt von der heutigen Entscheidung unberührt. Gleichwohl hat das Gericht deutlich gemacht, dass die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung dieses Ausstiegs einen Eingriff in die Rechtsposition der RWE Power AG darstellen. Die 13. AtG-Novelle verletzt das Eigentumsgrundrecht der RWE Power AG, weil vorhandene alte Reststrommengen z. B. aus dem sogenannten Mülheim-Kärlich-Kontingent entschädigungslos beschnitten wurden. Das Unternehmen hatte im Rahmen des Atomausstiegs im Jahr 2002 unter anderem dieses Stromkontingent zur Verstromung in seinen Kernkraftwerken erhalten und im Gegenzug auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Mülheim-Kärlich-Verfahren verzichtet. Nach den in der 13. AtG-Novelle nun für die Kraftwerke festgelegten Stilllegungszeitpunkten ist es der RWE Power AG nicht mehr möglich, dieses Stromkontingent in ihren Anlagen zu verstromen. Das Gericht hat diesen Umstand als verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentum gewertet. RWE begrüßt, dass das Gericht in Teilen der Rechtsauffassung des Unternehmens gefolgt ist.

In der Abkehr von der erst 2010 entschiedenen Laufzeitverlängerung sah das Gericht dagegen keinen unzulässigen Eingriff. Die Verkürzung der Laufzeiten aus der 13. AtG-Novelle konnte entsprechend dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts wieder entzogen werden. Unabhängig davon werden Investitionen, die im Vertrauen auf die Laufzeitverlängerung getätigt
wurden, geschützt.

„Mit dem heutigen Urteil des höchsten deutschen Gerichts haben wir in einer für uns fundamentalen Rechtsfrage Klarheit für unser Unternehmen und seine Eigentümer“, erklärt der Vorstandsvorsitzende der RWE Power, Matthias Hartung. „RWE wird nun die schriftliche Urteilsbegründung im Detail prüfen und dann über das weitere Vorgehen entscheiden.“

Vor einer genauen Analyse des Urteils kann über die Höhe von Entschädigungsansprüchen noch keine Aussage getroffen werden. Wie und wann nun eine verfassungskonforme Umsetzung des Urteils erfolgen kann, liegt in der Verantwortung der Politik. RWE ist zu Gesprächen mit der Bundesregierung über die Umsetzung des Urteils bereit.

Mit der 13. AtG-Novelle hat der Gesetzgeber 2011 eine Beschleunigung des Ausstiegs aus der Kernenergie beschlossen. RWE Power hat hiergegen – wie die anderen betroffenen Energieversorger – 2012 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Es ging den Unternehmen in dem Verfahren nicht um das „Ob“ des Kernenergieausstiegs, sondern um das „Wie“. Die Unternehmen wollten auch im Interesse ihrer Aktionäre klären lassen, ob durch die 13. Novelle des Atomgesetzes in verfassungsmäßig verbriefte Grundrechte in unzulässiger Art und Weise eingegriffen wurde.