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Hintergrundinformationen und Dokumente zur Entschädigungsregelung

Hier geht es zu dem entsprechenden Internetauftritt der Bezirksregierung Köln

Ein wesentliches Element bei der Beurteilung der Sozialverträglichkeit ist die Transparenz und Angemessenheit der Entschädigung. Vor diesem Hintergrund wurden Regelungen erarbeitet, die bei Umsiedlungen im Rheinischen Revier die Abläufe und Leistungen im Zuge der Umsiedlungen transparent darstellen. Sie ermöglichen auf Basis eines Verkehrswertgutachtens mit definierten Zulagen, Nebenentschädigungen und Naturalleistungen - am Ersatzgrundstück im Umsiedlungsstandort den individuellen Entschädigungsanspruch zu ermitteln.

Umsiedlungen im Rheinland – Entschädigungsregelung (2004) (PDF | 0,2 MB)  

Dies erfolgt auf Grundlage der Entschädigungserklärung vom 03.02.2004 (mit Ergänzungen vom 5.10.2011 und vom 18.10.2013) sowie der Revierweiten Regelung zu Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier vom 06.07.2010 zwischen der RWE Power AG und dem Land NRW abgeschlossen wurde.  Durch ortsspezifische Vereinbarungen werden die vorgenannten Regelungen bezogen auf die jeweilige Umsiedlung konkretisiert und ergänzt.

Umsiedlungen im Rheinland – Entschädigungsregelung (Ergänzung 2011) (PDF | 0,2 MB) 

Am 01.07.2010 hat der Gesetzgeber die Wertermittlungsverordnung (WertV), die der Entschädigungserklärung 2004 zugrunde liegt, durch die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ersetzt. Die ImmoWertV führt zwar zu veränderten Begriffen und Verfahrensabläufen, bewirkt aber im Ergebnis keine - gegenüber der WertV - abweichenden Verkehrswerte. Die Entschädigungserklärung 2004 hat auch nach Einführung der ImmoWertV unverändert Bestand. 

Umsiedlungen im Rheinland – Entschädigungsregelung (Ergänzung 2013) (PDF | 0,4 MB) 

Mit der Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 18.10.2012 hat der Gesetzgeber auch die der Entschädigungserklärung zugrundeliegende Wert abgelöst. Auf die Verkehrswerte der Anwesen, die den rechtlichen Entschädigungsanspruch des Umsiedlers abbilden, hat die Verfahrensänderung keine Auswirkungen, jedoch wurde zur Aufrechterhaltung des Entschädigungsniveaus die Ermittlung einer Zulage für selbstgenutztes Wohneigentum angepasst. Damit wird die bewährte Entschädigungspraxis fortgeführt. 

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